(1) Die Wahlperiode kann vorzeitig beendet werden:
a)
durch Beschluss der Bürgerschaft. Der Antrag muss von wenigstens einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl gestellt und mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Abgeordneten und dem Senat mitgeteilt werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Bürgerschaft.
b)
durch Volksentscheid, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten es verlangt (Volksbegehren).
(2) Durch Volksentscheid kann die Wahlperiode nur vorzeitig beendet werden, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt.
(3) Die Neuwahl findet spätestens an dem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt, der auf den siebzigsten Tag nach der Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode folgt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hb-verf/__76.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).