(1) Fraktionen bestehen aus Mitgliedern der Bürgerschaft und werden von diesen in Ausübung des freien Mandats gebildet. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(2) Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten als selbständige und unabhängige Gliederungen an der Arbeit der Bürgerschaft mit. Das Nähere, insbesondere die Ausstattung und Rechnungslegung, regelt ein Gesetz.
(3) Ein Fraktionszwang ist unzulässig.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hb-verf/__77.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).