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Jurafuchs

Art. 78

HB-VERF
(1) Das Recht auf Bildung und Ausübung parlamentarischer Opposition wird gewährleistet. (2) Oppositionsfraktionen haben das Recht auf politische Chancengleichheit sowie Anspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung.

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