(1) Das Recht auf Bildung und Ausübung parlamentarischer Opposition wird gewährleistet.
(2) Oppositionsfraktionen haben das Recht auf politische Chancengleichheit sowie Anspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hb-verf/__78.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).