Die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft erlischt durch Verzicht oder durch Wegfall einer für die Wählbarkeit maßgebenden Voraussetzung. Der Verzicht ist dem Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich mitzuteilen; er ist unwiderruflich.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hb-verf/__80.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).