Die Bürgerschaft tritt innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wahlperiode der vorhergehenden Bürgerschaft zusammen. Sie wird erstmalig von dem Vorstand der vorhergehenden Bürgerschaft einberufen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hb-verf/__81.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).