(1) Die Vereinbarkeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft mit einer Berufstätigkeit ist gewährleistet, sofern nicht eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat besteht.
(2) Die Mitglieder der Bürgerschaft üben ihre Abgeordnetentätigkeit mindestens mit der Hälfte der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit aus. Die dafür erforderliche Arbeits- oder Dienstbefreiung ist zu gewähren.
(3) Die Mitglieder der Bürgerschaft haben die ihnen obliegenden Aufgaben und Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hb-verf/__97.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).