(1) Dem Senat sind Zeit und Tagesordnung jeder Bürgerschaftssitzung und tunlichst auch aller Ausschusssitzungen rechtzeitig vorher mitzuteilen.
(2) Die Bürgerschaft kann bei einzelnen Verhandlungsgegenständen die Anwesenheit von Vertretern des Senats verlangen.
(3) Die Mitglieder des Senats und die vom Senat bestellten Vertreter haben zu den Sitzungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse Zutritt. Das gilt nicht für Untersuchungsausschüsse.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hb-verf/__98.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).