Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 120

HE-VERF
Der Ministerpräsident hat mit den zuständigen Ministern die verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze auszufertigen und binnen zwei Wochen im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Das Gesetz- und Verordnungsblatt kann nach Maßgabe eines Gesetzes in elektronischer Form geführt werden. Weitere Fassungen dieser Norm Artikel 120 Verf HE, vom 01.12.1946, gültig ab 01.01.2004 bis 21.12.2018

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/he-verf/__120.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).