Der Ministerpräsident hat mit den zuständigen Ministern die verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze auszufertigen und binnen zwei Wochen im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Das Gesetz- und Verordnungsblatt kann nach Maßgabe eines Gesetzes in elektronischer Form geführt werden.
Weitere Fassungen dieser Norm
Artikel 120 Verf HE, vom 01.12.1946, gültig ab 01.01.2004 bis 21.12.2018
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Quelle: gesetze-im-internet.de/he-verf/__120.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).