Kann das Gesetz- und Verordnungsblatt nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe des Gesetzes. In diesem Falle ist die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt alsbald nachzuholen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/he-verf/__122.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).