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Jurafuchs

Art. 21

HE-VERF
(1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Die Todesstrafe ist abgeschafft. (2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat. (3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln. Weitere Fassungen dieser Norm Artikel 21 Verf HE, vom 01.12.1946, gültig ab 01.01.2004 bis 21.12.2018

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