Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 22

HE-VERF
(1) Kein Strafgesetz hat rückwirkende Kraft, es sei denn, daß es für den Täter günstiger ist, als das zur Zeit der Tat in Geltung gewesene Strafgesetz. (2) Niemand darf für Handlungen oder Unterlassungen leiden oder strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, die ihm nicht persönlich zur Last fallen. (3) Niemand kann wegen derselben Tat mehr als einmal bestraft werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/he-verf/__22.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).