Vom Stimmrecht ist ausgeschlossen:
1.
wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegeschaft steht;
2.
wer nicht im Vollbesitz der staatsbürgerlichen Rechte ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/he-verf/__74.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).