(1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten.
(2) Wählbar sind die Stimmberechtigten, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
(3) Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz. Verlangt es neben anderen Erfordernissen, daß eine Wählergruppe eine Mindestzahl von Stimmen aufweist, um im Landtag vertreten zu sein, so darf die Mindestzahl nicht höher sein als fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen.
Weitere Fassungen dieser Norm
Artikel 75 Verf HE, vom 01.12.1946, gültig ab 01.01.2004 bis 21.12.2018
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Quelle: gesetze-im-internet.de/he-verf/__75.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).