(1) Jedermann ist die Möglichkeit zu sichern, in den Landtag gewählt zu werden und sein Mandat ungehindert und ohne Nachteil auszuüben.
(2) Das Nähere regelt das Gesetz.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/he-verf/__76.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).