Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie ist zuständig
1.
für die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und für Befreiungen von Verboten und Geboten nach § 67 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Naturschutzgebieten für Maßnahmen, die bei Kartierungen, Bestandserhebungen und Untersuchungen für Forschungszwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind und
2.
für die Erteilung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), für die Entnahme und Kennzeichnung von Tieren zu Forschungszwecken.