Jurafuchs

§ 5

HessNRSG
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2007-09-06
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
dem Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt,
2.
den Hinweis- und Kennzeichnungspflichten nach § 3 zuwiderhandelt
3.
entgegen seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Rauch- oder Zutrittsverbots nach § 4 keine geeigneten Maßnahmen ergreift, um Verstöße zu unterbinden und weitere Verstöße zu verhindern.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann
1.
im Fall von Abs. 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 200 Euro,
2.
im Fall von Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.
(3)
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand als Gefahrenabwehrbehörde nach § 82 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

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