(1) 1Die Bürgerschaft bestimmt auf Vorschlag des Senats den Wahltag mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl. 2Kommt eine Festlegung nicht rechtzeitig zustande, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft. 3Das Gesetz bestimmt das Nähere.
(2) Der Senat hat die Wahlen auszuschreiben.
(3) Die erste Sitzung findet spätestens vier Wochen nach der Wahl statt; sie ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der bisherigen Bürgerschaft einzuberufen.
(4) Die alte Bürgerschaft führt die Geschäfte bis zur ersten Sitzung der neuen Bürgerschaft weiter.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hh-verf/__12.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).