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Jurafuchs

Art. 11

HH-VERF
(1) 1Die Bürgerschaft kann die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschließen. 2Der Antrag muss von wenigstens einem Viertel der Abgeordneten gestellt und mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Abgeordneten und dem Senat mitgeteilt werden. 3Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl. (2) 1Hat die Bürgerschaft die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschlossen, so finden innerhalb von zehn Wochen Neuwahlen statt. 2Der Senat bestimmt den Wahltag.

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