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Jurafuchs

Art. 2

HH-VERF
(1) 1Das Hoheitsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg umfasst das bisherige durch Herkommen und Gesetz festgelegte Gebiet. 2Gebietsveränderungen bedürfen eines die Verfassung ändernden Gesetzes. (2) 1Durch Staatsvertrag können Einrichtungen, insbesondere Behörden, geschaffen werden, die der Freien und Hansestadt Hamburg und anderen Ländern gemeinsam sind. 2Ebenso kann die Freie und Hansestadt Hamburg sich an solchen Einrichtungen beteiligen.

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