(1) 1Die Bürgerschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 2Jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefasst werden, ohne dass die Beschlussfähigkeit vor der Abstimmung oder Wahlhandlung angezweifelt worden ist.
(2) Die Beschlussfähigkeit für die Anberaumung der Sitzungen, für die Feststellung der Tagesordnung und der Niederschrift sowie für andere die Geschäftsbehandlung betreffende Fragen wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
(3) Die Geschäftsordnung regelt die Art der Abstimmung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hh-verf/__20.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).