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Jurafuchs

Art. 21

HH-VERF
1Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich. 2Beantragt ein Zehntel der Abgeordneten oder der Senat, die Beratung und Abstimmung in geheimer Sitzung stattfinden zu lassen, so beschließt die Bürgerschaft darüber in nicht öffentlicher Verhandlung.

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