(1) 1Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. 2Die Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung, soweit sie nichts anderes beschließen. 3Beantragte Beweise sind zu erheben, wenn es ein Viertel der Ausschussmitglieder verlangt.
(1a) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 hat die Bürgerschaft für die Dauer der 22. Wahlperiode auf Antrag eines Fünftels der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. 2Beantragte Beweise sind abweichend von Absatz 1 Satz 3 zu erheben, wenn es ein Fünftel der Ausschussmitglieder verlangt.
(2) 1Für die Beweiserhebung gelten die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß. 2Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.
(3) Das Gesetz und die Geschäftsordnung der Bürgerschaft bestimmen das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen.
(4) 1Hamburgische Gerichte und Behörden sind zu Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. 2Der Senat stellt den Untersuchungsausschüssen auf Ersuchen die zu ihrer Unterstützung erforderlichen und von ihnen ausgewählten Bediensteten zur Verfügung.
(5) 1Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. 2In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.
(6) Die Mitglieder von Untersuchungsausschüssen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sie bei ihrer Tätigkeit im Untersuchungsausschuss erfahren haben und die nicht Gegenstand der öffentlichen Verhandlung gewesen sind.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hh-verf/__26.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).