(1) 1Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels der Abgeordneten die Pflicht, zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe Enquete-Kommissionen einzusetzen. 2Ihnen gehören als sachverständige Mitglieder auch Personen an, die nicht Mitglied der Bürgerschaft sind. 3Der Antrag muss den Auftrag der Kommission bezeichnen.
(2) 1 Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. 2Den Vertreterinnen und Vertretern des Senats ist auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen.
(3) Artikel 26 Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hh-verf/__27.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).