Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 27

HH-VERF
(1) 1Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels der Abgeordneten die Pflicht, zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe Enquete-Kommissionen einzusetzen. 2Ihnen gehören als sachverständige Mitglieder auch Personen an, die nicht Mitglied der Bürgerschaft sind. 3Der Antrag muss den Auftrag der Kommission bezeichnen. (2) 1 Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. 2Den Vertreterinnen und Vertretern des Senats ist auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen. (3) Artikel 26 Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

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