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Jurafuchs

Art. 30

HH-VERF
Der Senat hat der Bürgerschaft und den von ihr eingesetzten Ausschüssen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie auf Verlangen eines Fünftels der jeweils vorgesehenen Mitglieder Akten vorzulegen, soweit dem Bekanntwerden des Inhaltes nicht gesetzliche Vorschriften oder das Staatswohl entgegenstehen.

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