1Werden an die Bürgerschaft gerichtete Bitten und Beschwerden durch die Unterschrift von 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterstützt (Volkspetition), so befasst sich die Bürgerschaft mit dem Anliegen. 2Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Petentinnen und Petenten erhält Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss zu erläutern. 3Das Gesetz bestimmt das Nähere.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hh-verf/__29.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).