(1) Die Erste Bürgermeisterin (Präsidentin des Senats) oder der Erste Bürgermeister (Präsident des Senats) und die Senatorinnen und Senatoren bilden den Senat.
(2) 1Der Senat ist die Landesregierung. 2Er führt und beaufsichtigt die Verwaltung.
(3) Das Gesetz bestimmt die Höchstzahl der Senatsmitglieder.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hh-verf/__33.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).