(1) Die Bürgerschaft wählt die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
(2) 1Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister beruft und entlässt die Stellvertreterin (Zweite Bürgermeisterin) oder den Stellvertreter (Zweiter Bürgermeister) und die übrigen Senatorinnen und Senatoren. 2Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister beantragt die gemeinsame Bestätigung durch die Bürgerschaft; bei der späteren Berufung von Senatorinnen und Senatoren kann sie oder er auch deren gesonderte Bestätigung beantragen.
(3) 1Mitglied des Senats kann werden, wer zur Bürgerschaft wählbar ist. 2Mitglied kann auch werden, wer bei Antritt seines Amtes keine Wohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg inne hat; es muss sie in angemessener Zeit dort nehmen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hh-verf/__34.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).