(1) Mitglieder des Senats dürfen kein Bürgerschaftsmandat ausüben.
(2) Das Bürgerschaftsmandat eines Mitglieds des Senats ruht während der Amtszeit als Mitglied des Senats.
(3) Das Gesetz bestimmt, wer das Mandat während dieser Zeit ausübt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hh-verf/__39.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).