(1) Mit dem Amt der Mitglieder des Senats ist die Ausübung jedes anderen besoldeten Amtes und jeder sonstigen Berufstätigkeit unvereinbar.
(2) Im Einvernehmen mit der Bürgerschaft kann der Senat genehmigen, dass Mitglieder des Senats dem Verwaltungs- oder Aufsichtsrat eines den Gelderwerb bezweckenden Unternehmens angehören dürfen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hh-verf/__40.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).