(1) Dem Senat steht das Begnadigungsrecht zu.
(2) 1Amnestien bedürfen eines Gesetzes. 2Strafverfahren darf der Senat nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung niederschlagen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hh-verf/__44.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).