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Jurafuchs

Art. 53

HH-VERF
(1) 1Der Senat kann durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. 2Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. (2) 1Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. 2Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung einer Rechtsverordnung.

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