(1) Die Bürgerschaft entscheidet über die Gültigkeit der Wahl und befindet darüber, ob Abgeordnete die Mitgliedschaft verloren haben.
(2) 1Gegen die Entscheidung kann die oder der Betroffene das Hamburgische Verfassungsgericht anrufen. 2Das Gesetz bestimmt das Nähere.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hh-verf/__9.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).