(1) 1Die Bürgerschaft wird auf fünf Jahre gewählt.2Ihre Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neuen Bürgerschaft.
(2) Die Bürgerschaft wird frühestens 57 und spätestens 60 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode neu gewählt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hh-verf/__10.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).