Jurafuchs

§ 22

HmbBNatSchAG
Beteiligung von Naturschutzvereinigungen im Verfahren
Stand 2010-05-11
(zu § 63 BNatSchG)

In den Fällen des § 63 BNatSchG und des § 21 dieses Gesetzes hat die jeweils für das Verfahren zuständige Behörde die zur Mitwirkung berechtigten Vereine zu benachrichtigen. Sie räumt zugleich eine angemessene Frist zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten sowie zur Äußerung ein.

Meine Notizen

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