Jurafuchs

§ 1

HmbPSchG
Ziel und Schutzzweck des Gesetzes
Stand 2007-07-11
(1)
Ziel des Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen in öffentlichen Einrichtungen.
(2)
Weitergehende Rauchverbote auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben von diesem Gesetz unberührt.

Meine Notizen

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