Jurafuchs

§ 129

HochSchG
Beteiligung der Personalvertretung in Angelegenheiten der Gleichstellung
Teil 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2020-09-23
(1)
Vor der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten oder deren Stellvertreterin (§ 4 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1) ist die zuständige örtliche Personalvertretung zu hören.
(2)
Das Präsidium beteiligt die zuständige örtliche Personalvertretung an der Erstellung des Gleichstellungsplans (§ 4 Abs. 10). Dem Senat soll ein gemeinsamer Vorschlag vorgelegt werden. Kommt ein gemeinsamer Vorschlag nicht zustande, ist die Personalvertretung berechtigt, dem Senat eine eigene Stellungnahme vorzulegen; die zuständige örtliche Personalvertretung ist in diesem Falle vor der Beschlussfassung zu hören.

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