Jurafuchs

§ 1

FHGöD
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für
1.
die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen,
2.
die Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel, sowie
3.
die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen.

Sie sind Fachhochschulen im Sinne dieses Gesetzes.

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