Die nähere Ausgestaltung der Bildungsgänge und Formen der berufsqualifizierenden Schulen erfolgt durch Rechtsverordnung; dabei sind insbesondere
1.
die Fachrichtungen und Schwerpunkte der Berufsfach- und Fachschulen festzulegen,
2.
die Aufnahmeverfahren für die Berufsfach- und Fachschulen festzulegen,
3.
die Mindestleistungen und Zusatzqualifikationen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des mittleren Abschlusses und der Fachhochschulreife in den berufsqualifizierenden Bildungsgängen zu bestimmen,
4.
der Zugang zu den Bildungsgängen nach § 39 Abs. 6 und ihre jeweilige Aufgabe und Dauer zu regeln,
5.
das Verfahren der Prüfungen und die Abschlüsse zu regeln; dabei kann vorgesehen werden, dass für die Prüfung landesweit einheitliche Prüfungsaufgaben auf der Grundlage inhaltlich verbindlicher Rahmenvorgaben gestellt werden,
6.
der Rahmen für die Organisation des Unterrichts in der Berufsschule nach § 39 Abs. 4 zu bestimmen,
7.
für die Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung der Übergang vom einjährigen Bildungsgang in den zweiten Ausbildungsabschnitt des zweijährigen Bildungsgangs zu regeln.