Erlaubnisse, Befreiungen und Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, sollen von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen.
§ 14
LHundG NRWAnerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder
Stand 2002-12-18