(1)
Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist in dem beantragten Umfang zu gewähren, es sei denn, eine der in Abschnitt 2 geregelten Ausnahmen findet Anwendung.
(2)
Die öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 haben beim Abschluss von Verträgen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Vertrages dem Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nach diesem Gesetz nicht entgegenstehen. Die öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 weisen bei Verträgen nach § 7a die Vertragspartner vor Vertragsschluss auf die Regelung des § 17 Absatz 3 hin.