Jurafuchs

§ 1

ThürIfKrMVO
Ausdehnung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten
Stand 2003-02-15
Zusätzlich zu den in § 6 IfSG aufgeführten Krankheiten sind zu melden:
1.
namentlich die Erkrankung und der Tod an
2.
nicht namentlich die Erkrankung und der Tod an
3.
das gehäufte Auftreten gleichartiger Erkrankungen (ab fünf Erkrankungen innerhalb von 48 Stunden), bei denen eine gemeinsame Ursache vermutet wird, auch wenn der übertragbare Charakter der Erkrankung nicht offensichtlich ist.

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