Nach Maßgabe der §§ 94 und 95 zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates sind zu bewilligen. Wird ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt, ist die ablehnende Bewilligungsentscheidung zu begründen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/irg/__96.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).