Anträge auf Zugang zu Informationen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 14 Die oder der Landesbeauftragte für Informationszugang§ 16 Überprüfung und Bericht →