Jurafuchs

§ 32

JAO
Wiederholung der Prüfung
Abschnitt 3 Zweite juristische Staatsprüfung
Stand 2003-08-04
(1)
Wer die zum ersten Mal nicht bestandene zweite juristische Staatsprüfung wiederholen will, hat an besonderen Arbeitsgemeinschaften (Ergänzungsvorbereitungsdienst) teilzunehmen; eine Stationsausbildung findet nicht statt. Der Ergänzungsvorbereitungsdienst dauert vier Monate.
(2)
Ein Antrag auf eine zweite Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung zu stellen. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 des Berliner Juristenausbildungsgesetzes besteht nicht, wenn in der Wiederholungsprüfung ein niedrigerer Punktdurchschnitt als 3,0 erzielt worden ist. Die Genehmigung wird unwirksam, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller sich nicht binnen sechs Monaten zur erneuten Wiederholungsprüfung gemeldet hat.

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