(1)
Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung schafft für die Gerichte ihres Geschäftsbereichs die Voraussetzungen dafür, dass Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung durchführbar sind.
(2)
Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung schafft die Voraussetzungen dafür, dass jedes der in Absatz 1 genannten Gerichte mit mindestens einem Gerichtssaal ausgestattet wird, in dem mit den Prozessbeteiligten sowohl in Präsenzverhandlungen wie auch im Wege der Bild- und Tonübertragung verhandelt werden kann.