Jurafuchs

§ 13a

JustG Bln
Ausstattung der Gerichte für Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung
Kapitel 2 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2021-01-22
(1)
Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung schafft für die Gerichte ihres Geschäftsbereichs die Voraussetzungen dafür, dass Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung durchführbar sind.
(2)
Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung schafft die Voraussetzungen dafür, dass jedes der in Absatz 1 genannten Gerichte mit mindestens einem Gerichtssaal ausgestattet wird, in dem mit den Prozessbeteiligten sowohl in Präsenzverhandlungen wie auch im Wege der Bild- und Tonübertragung verhandelt werden kann.

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