Jurafuchs
§ 11

§ 11

KAG
Beiträge für Einrichtungen im Außenbereich
Benutzungsgebühren, Beiträge und Aufwendungsersatz
Stand 1995-06-20
(1) Die Gemeinden können für die Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen sowie von Dränagen und für die jährlichen Kosten des Feld- und Weinbergsschutzes wiederkehrende Beiträge erheben. Bei der Ermittlung des Beitrages können auch Zinsen und Tilgungen für die zur Finanzierung der Investitionsaufwendungen aufgenommenen Kredite berücksichtigt werden. Im Übrigen gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend. (2) Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich der Gemeinde gelegenen Grundstücke, die durch Feld-, Weinbergs- oder Waldwege erschlossen sind.

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