Kirchenlohnsteuer (§ 20 KiStG) behält der Arbeitgeber vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer, die nach dem Lohnsteuerabzugsmerkmal der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden angehören und in deren Bereich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben, auch dann ein, wenn sich die Betriebstätte außerhalb des Bereichs der Religionsgemeinschaft befindet.
§ 1
KiStBetrStättV BW 1974Stand 1974-10-25