Jurafuchs

§ 4

KAG
Gebühren (Allgemeines)
Stand 2024-03-05
(1)
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.
(2)
Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →