Hersteller und Vertreiber, die Abfälle auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder freiwillig zurücknehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfällen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 26a Freistellung von Nachweispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle§ 28 Ordnung der Abfallbeseitigung →