Jurafuchs

§ 76

KWO LSA
Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern
Teil 8 Ersatz von Vertretern, Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern und Ergänzungswahl (zu §§ 47 bis 49 KWG LSA)
Stand 1994-02-24
(1)
Der Wahlleiter benachrichtigt den ausgeschiedenen nächst festgestellten Bewerber durch Zustellung. Er teilt das Ausscheiden dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht es öffentlich bekannt.
(2)
Einem nächst festgestellten Bewerber, für den die Voraussetzung nach § 47 Abs. 1 oder 2 KWG LSA vorliegt, ist vor der Feststellung über sein Ausscheiden Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.

Meine Notizen

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